Pflichten und Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung 2024
Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmter Bau- und Abbruchabfällen. Sie legt fest, welche Materialien in welchem Umfang gesammelt bzw. befördert werden dürfen und dokumentiert werden müssen. Untenstehend werden die wichtigsten Vorgaben und Pflichten aus der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) aufgeführt.
Grundlagen der Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung schreibt die getrennte Sammlung der verschiedenen Abfallfraktionen im Unternehmen vor. Grundsätzlich wird eine Unterscheidung zwischen gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen vorgenommen. Fraktionen wie Verpackungen, Elektrogeräte und Altöl müssen ebenfalls getrennt erfasst werden, fallen aber untere andere Rechtsvorschriften, sofern eine Zuführung zu einem Rücknahmesystem stattfindet.
Neben der getrennten Sammlung und Entsorgung, ergibt sich der größte zu betreibende Aufwand für die Erzeuger von Gewerbeabfällen aus den Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
- Papier, Pappe, Kartonage
- Holz
- Glas
- Bioabfälle
- Kunststoffe
- Metalle
- Textilien
Bau- und Abbruchabfälle
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen / Keramik
Eine genaue Differenzierung der Abfallfraktionen muss nach Abfallschlüsselkatalog (AVV-Nummern) erfolgen.
Dokumentationspflichten nach GewAbfV
Die getrennte Sammlung der verschiedenen Abfallfraktionen muss für jede Anfallstelle des Betriebes dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist über Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, sowie über Liefer- oder Wiegescheine und ähnliche Dokumente, welche eine getrennte Abfallerfassung belegen, vorzunehmen.
Weiterhin muss die Überführung bzw. Zuführung des Abfalls zum Recycling dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, erfolgen. Die Erklärung hat Name, Anschrift und Abfallmasse sowie den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten (Verbleibsnachweis).
Für den Fall, dass von der Pflicht die Abfälle getrennt zu sammeln abgewichen wird, muss ebenfalls eine Dokumentation erfolgen, welche diese Abweichung begründet.
Die gesamte Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch rückwirkend für maximal drei Jahre vorzulegen. Die Vorlage der Dokumentation hat auf Verlangen elektronisch / digital zu erfolgen.
Ausnahmeregelungen Trennpflicht nach GewAbfV
Unter bestimmten Umständen darf von der getrennten Sammlung der Abfälle abgewichen werden. Voraussetzung dabei ist, dass diese Umstände durch die Dokumentation nachgewiesen sind.
Die Pflicht, die oben genannten Abfälle getrennt zu sammeln, entfällt, sofern dies technisch nicht möglich ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung unter anderem dann, wenn für die Aufstellung der für eine getrennte Sammlung notwendigen Abfallbehälter nicht genug Platz zur Verfügung steht. Ebenfalls zählt eine getrennte Sammlung dann als technisch nicht möglich, wenn die Abfallfraktionen untrennbar als Verbundstoffe anfallen oder Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt wird und der Besitzer somit keine Trennung der Materialien gewährleisten kann. Nicht darunter fallen zum Beispiel gemeinsam genutzte Abfallbehälter verschiedener Unternehmen in einem Gewerbepark.
Weiterhin ist die Pflicht der getrennten Abfallsammlung aufgehoben, wenn eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht. Diese liegt dann vor, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließender Vorbehandlung stehen. Dies tritt insbesondere bei sehr geringen Mengen einer Abfallfraktion auf. Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge sind deutlich weniger als 50 kg/Woche als Summe der Abfallfraktionen anzusetzen.
Eine Dokumentationspflicht entfällt für Abfälle auf Baustellen, wenn eine Gesamtmenge von 10 m³ nicht überschritten wird.
Hinweise & Tipps zur Gewerbeabfallverordnung
- Das Übertragen der Dokumentationspflichten auf einen Dritten ist zulässig. Mehr Informationen finden Sie hier.
- Das vorläufige Lagern von Bau- und Abbruchabfällen an der Baustelle oder auf der Betriebsstätte ist zulässig.
- Es sind Anstrengungen zu unternehmen, um die Fehlbefüllung von Abfallbehältern zu verhindern: z. B. durch Hinweisschilder und Mitarbeiterschulungen.
- Bei Kleinstbetrieben mit Sitz in einem Wohnhaus können die Abfallbehälter aus dem Privatbereich mitbenutzt werden, sofern der Abfall ähnlich dem aus Haushaltungen ist.
Abfallmanagement und Dokumentationslösung
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Waste M – Digitales Waste Management
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- Entsorgerneutrales Waste Management
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Kosten Waste M (pro Standort und Jahr): 1.740,00 €* zzgl. MwSt.
Waste L – Zero Waste Begleitung
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- Optimierung der Stoffströme
- IST-Analyse, Konzeptionierung
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Waste S – Waste Performance Tracking „Nachhaltige Baustelle“
- automatisierte Datenaufbereitung
- generierbare Stoffstrombilanz im Portal (Excel-Export)
- Expertencheck / Spezifizierung der Bilanz
+ optional: Onboarding / rückwirkende Datenabfrage
Kosten Waste S (pro Standort und Monat): 199,00 €* zzgl. MwSt.
Waste M – Digitales Waste-Management
- Waste S
- Entsorgerneutrales Waste Management
- Bestell- und Auftragswesen, Entsorgerkoordination, Standortmanagement, Vertragsmanagement
+ optional: Full Service & Support
Kosten Waste M (pro Standort und Monat): 224,00 €* zzgl. MwSt.
Waste L – Zero Waste Begleitung
- Waste S-M
- Optimierung der Stoffströme
- IST-Analyse, Konzeptionierung
- Prüfung der Entsorgungskonditionen
+ optional: Vor-Ort Potentialanalyse (Tagessatz)
Kosten Waste L (pro Standort und Monat): 268,00 €* zzgl. MwSt.
*Beispielpreise für eine Liegenschaft pro Monat und max. 5 Entsorgern
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Thema: GewAbfV Novelle - Alles zur neuen Gewerbeabfallverordnung
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Freitag, 17. Januar 2025, 12.00 – 13.00 Uhr
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